Was kommt nach dem Wegfall des Sonderveranstaltungsrechts

Business & Finance, Business Reference, Business Law
Cover of the book Was kommt nach dem Wegfall des Sonderveranstaltungsrechts by Frieder Strobel, GRIN Verlag
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Author: Frieder Strobel ISBN: 9783638347976
Publisher: GRIN Verlag Publication: February 8, 2005
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Frieder Strobel
ISBN: 9783638347976
Publisher: GRIN Verlag
Publication: February 8, 2005
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, 10 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Da das Recht der Sonderveranstaltungen vormals geregelt in den §§ 7, 8 UWG seit dem 3. Juli 2004 ersatzlos aufgehoben wurde, ist bei Sonderveranstaltungen nur noch das Verbot der irreführenden Werbung gem. § 5 UWG n.F. zu beachten. § 5 Abs.1 UWG sagt aus, ' Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt, wer irreführend wirbt. § 5 UWG konkretisiert § 3 UWG. Durch die Reform des UWG ist dafür gesorgt worden, dass das Recht der Sonderveranstaltungen nicht beibehalten wurde. Es ist zu erwähnen, das Werbeaktionen die bisher nach dem alten Recht der Sonderveranstaltungen unzulässig waren, ohne jegliche Auflagen erlaubt sind. Jetzt ist eine Preisherabsetzung des gesamten Warenangebots unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sortiment erlaubt und die Werbung mit dem Begriff 'Schlussverkauf' freigegeben, wobei aber eine irreführende Verwendung weiter verboten bleibt. Der Gesetzgeber hat als Ausgleich in § 5 Abs. 4 UWG n.F. ein Korrektiv erstellt, wodurch sich der Gesetzgeber eine Erhöhung der Preistransparenz verspricht. Auf dem Gebiet der Räumungs- und Jubiläumsverkäufe erfolgen keine speziellen Regelungen. Es bietet also das allgemeine Verbot irreführender Werbung nach § 5 UWG n.F. einen ausreichenden Schutz vor Missbräuchen. Dies findet z.B. Anwendung, wenn angegeben wird, dass ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchgeführt wird, obwohl dies überhaupt nicht der Fall ist. Hier ist zu erwähnen, dass die durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und angemessen verständige Durchschnittsperson als maßgeblicher Personenkreis angesehen wird, um zu überprüfen wie dieser Personenkreis die Werbung anlässlich eines Verkaufs aufnimmt und versteht, wenn er aufgrund dieser ein Rechtsgeschäft abschließen möchte.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, 10 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Da das Recht der Sonderveranstaltungen vormals geregelt in den §§ 7, 8 UWG seit dem 3. Juli 2004 ersatzlos aufgehoben wurde, ist bei Sonderveranstaltungen nur noch das Verbot der irreführenden Werbung gem. § 5 UWG n.F. zu beachten. § 5 Abs.1 UWG sagt aus, ' Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt, wer irreführend wirbt. § 5 UWG konkretisiert § 3 UWG. Durch die Reform des UWG ist dafür gesorgt worden, dass das Recht der Sonderveranstaltungen nicht beibehalten wurde. Es ist zu erwähnen, das Werbeaktionen die bisher nach dem alten Recht der Sonderveranstaltungen unzulässig waren, ohne jegliche Auflagen erlaubt sind. Jetzt ist eine Preisherabsetzung des gesamten Warenangebots unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sortiment erlaubt und die Werbung mit dem Begriff 'Schlussverkauf' freigegeben, wobei aber eine irreführende Verwendung weiter verboten bleibt. Der Gesetzgeber hat als Ausgleich in § 5 Abs. 4 UWG n.F. ein Korrektiv erstellt, wodurch sich der Gesetzgeber eine Erhöhung der Preistransparenz verspricht. Auf dem Gebiet der Räumungs- und Jubiläumsverkäufe erfolgen keine speziellen Regelungen. Es bietet also das allgemeine Verbot irreführender Werbung nach § 5 UWG n.F. einen ausreichenden Schutz vor Missbräuchen. Dies findet z.B. Anwendung, wenn angegeben wird, dass ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchgeführt wird, obwohl dies überhaupt nicht der Fall ist. Hier ist zu erwähnen, dass die durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und angemessen verständige Durchschnittsperson als maßgeblicher Personenkreis angesehen wird, um zu überprüfen wie dieser Personenkreis die Werbung anlässlich eines Verkaufs aufnimmt und versteht, wenn er aufgrund dieser ein Rechtsgeschäft abschließen möchte.

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