Haftung des Kommanditisten vor und nach Eintragung ins Handelsregister

Business & Finance, Business Reference, Business Law
Cover of the book Haftung des Kommanditisten vor und nach Eintragung ins Handelsregister by Alexander John, GRIN Verlag
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Author: Alexander John ISBN: 9783638279345
Publisher: GRIN Verlag Publication: May 29, 2004
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Alexander John
ISBN: 9783638279345
Publisher: GRIN Verlag
Publication: May 29, 2004
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule (BWL), Veranstaltung: Unternehmensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit soll verdeutlicht werden, inwiefern ein Kommanditist einer KG vor und nach Eintragung der KG ins Handelsregister haftet. Die KG ist eine Gesellschaftsform die weit verbreitet ist und sich bei selbstständigen Unternehmern großer Beliebtheit erfreut. Besonders bei kleineren sowie Familienbetrieben ist die KG weit verbreitet und hat sich somit als eine von mehreren Gesellschaftsarten etabliert. Es soll deshalb durchleuchtet werden welche Risiken und Sicherheiten für den Kommanditisten und potenzielle Gläubiger der KG bestehen. Mit der gewonnenen Transparenz und Übersicht soll die Entscheidungsfindung für oder gegen diese Unternehmensform erleichtert werden. Die KG ist eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern, einem Komplementär, der als Vollhafter mit seinem gesamten Vermögen haftet ( wie die Gesellschafter einer OHG, das heißt unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch) und einem Kommanditisten, der als Teilhafter nur auf eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Summe haftet. Er unterliegt somit einer beschränkten Haftung. Die Gesellschafter können zum einen natürliche Personen oder zum anderen juristische Personen sein. Diese Teilung von Risiko und Haftung durch mehrere Personen kennzeichnet eine KG. Die Kommanditgesellschaft wird im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichtes in der Abteilung A registriert. Nach § 161 HGB ist die KG eine vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma.1 [...] 1 Vgl. Groh, Schröer, S.108.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule (BWL), Veranstaltung: Unternehmensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit soll verdeutlicht werden, inwiefern ein Kommanditist einer KG vor und nach Eintragung der KG ins Handelsregister haftet. Die KG ist eine Gesellschaftsform die weit verbreitet ist und sich bei selbstständigen Unternehmern großer Beliebtheit erfreut. Besonders bei kleineren sowie Familienbetrieben ist die KG weit verbreitet und hat sich somit als eine von mehreren Gesellschaftsarten etabliert. Es soll deshalb durchleuchtet werden welche Risiken und Sicherheiten für den Kommanditisten und potenzielle Gläubiger der KG bestehen. Mit der gewonnenen Transparenz und Übersicht soll die Entscheidungsfindung für oder gegen diese Unternehmensform erleichtert werden. Die KG ist eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern, einem Komplementär, der als Vollhafter mit seinem gesamten Vermögen haftet ( wie die Gesellschafter einer OHG, das heißt unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch) und einem Kommanditisten, der als Teilhafter nur auf eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Summe haftet. Er unterliegt somit einer beschränkten Haftung. Die Gesellschafter können zum einen natürliche Personen oder zum anderen juristische Personen sein. Diese Teilung von Risiko und Haftung durch mehrere Personen kennzeichnet eine KG. Die Kommanditgesellschaft wird im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichtes in der Abteilung A registriert. Nach § 161 HGB ist die KG eine vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma.1 [...] 1 Vgl. Groh, Schröer, S.108.

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